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Bei
dieser Internetseite handelt es sich um keine offizielle Internetpräsenz
einer der hier erwähnten Verkehrsbetriebe, sondern um eine private
Hobbyseite, die keine kommerziellen Ziele verfolgt.
Die offizielle Homepage der Betriebe finden Sie unter den Menüpunkten.
Bei
Fragen, Anregungen oder Kritik kontaktieren Sie uns bitte unter einer
der angegebenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
Inhalt des Internetangebots
Das hier
veröffentlichte Material stammt, soweit nicht anders angegeben, von den
Autoren dieser Internetpräsenz und unterliegt deren Copyright oder dem
der angegebenen Person(en).
Firmen, geschützte Warenzeichen und Marken werden ausschließlich zu
dessen Identifizierung dargestellt. Die Fotos und Listen dienen
ausschließlich dem privaten Gebrauch und dem Austausch unter
Nahverkehrsfreunden. Die Speicherung der Fotos und Daten für reine
Hobbyzwecke ist ausdrücklich erlaubt, eine weitergehende
Veröffentlichung der Fotos in Medien jeglicher Art ist jedoch untersagt
und nur mit einer schriftlichen Zusage des jeweiligen Autors genehmigt.
Die Daten in den Fuhrparklisten unterliegen dem Copyright des
entsprechenden Verkehrsbetriebes, auch dann, wenn sie von Privatpersonen
erstellt wurden. Demnach dürfen die Listen komplett oder auszugsweise
immer und überall veröffentlicht werden. Ausnahmen hiervon bilden alle
Daten, die nur durch das Betreten des Fahrzeugs oder durch das
Hineinschauen ins Fahrzeuginnere ermittelt werden können (z.B. alle 17
Stellen der Fahrgestellnummer, die Motornummer und das genaue
Erstzulassungsdatum). Diese besonderen Daten dürfen nur nach einer
schriftlichen Genehmigung des jeweiligen Verkehrsbetriebes
veröffentlicht werden.
Die
Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit,
Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Haftungsansprüche gegen die Autoren, welche sich auf Schäden materieller
oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der
dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und
unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich
ausgeschlossen, sofern seitens der Autoren kein nachweislich
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Die
Fotos auf "regio-bus.de" stellen vorrangig die Busse und
Straßen-/Stadtbahnen dar. Folglich sind Personen, Gebäude, Gegenstände
etc. reine Staffage. Sollte sich jemand auf einem/mehreren
veröffentlichten Foto(s) wiedererkannt haben und sich dadurch in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen, möge er/sie uns dies bitte
schriftlich unter genannter Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitteilen.
Das/die Foto(s) werden dann umgehend retuschiert oder ggf. von "regio-bus.de"
entfernt.
Falls mir bekannt, erwähne ich den Urheber eines Bildes, ein Anspruch
besteht jedoch nicht, da ich viele Bilder auf Flohmärkten, Archiven und
von Kollegen erworben habe, ohne Urheberhinweise. Wenn mir jemand sein
Urheberrecht an einem Bild nachweist, werde ich selbstverständlich den
Namen hinzufügen. Alle Rechte der Bilder bleiben unberührt.
Fotos - Rechtliche Grundlagen
Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf
öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5
grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur
durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die
Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf
das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen ist unrichtig.
Auszug aus dem Grundgesetz:
§ 22 (Recht am eigenen Bild)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und
öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel
als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ, eine
Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum
Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und
die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder
vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu § 22)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und
zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen
die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von
den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des
Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und
öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33 (Strafvorschrift)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen den § 22,23 ein Bildnis verbreitet oder
öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 59 (Werke an öffentlichen Plätzen)
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese
Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen
werden.
§ 68 (Lichtbildwerke)
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach
dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der
Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Hiernach sind die auf den Bus- und
Bahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage"
anzusehen. Also darf jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren,
solange er sich auf öffentlichem Grund befindet.
Straftaten gegen die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch):
§ 109g StGB stellt eine wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer
von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder
einem militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche
Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und dadurch
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen in diesem
Zusammenhang wird nach § 109g Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende gewusst
haben muss, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet.
Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im
Sinne dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht
wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde. Die
Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen Behörde
fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g Abs. 4 StGB).
Für alle auf "regio-bus.de" veröffentlichen Fotos, welche auf
Privatgelände (Betriebshöfe) aufgenommen wurden, gilt: Eine Genehmigung
für das Betreten des Geländes und das Fotografieren der Fahrzeuge wurde
von der Betriebshofleitung oder der Fahrzeuglogistik eingeholt oder im
Rahmen öffentlicher Veranstaltung wie "Tag der offenen Tür" etc.
erstellt..
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